3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zulasten des Staats nach den Bestimmungen von § 14 EG BGFA. 4. Es seien die Akten des Aufsichtsverfahrens (AVV.2024.21) beizuziehen. 2. Die Anwaltskommission verzichtete mit Eingabe vom 7. November 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort, überwies aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).