Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.362 / SW / jb (AVV.2024.21) Art. 47 Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Haller Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Kenad Melunovic, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau gegen Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Aufsichtsanzeige Entscheid der Anwaltskommission vom 2. September 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die Staatsanwaltschaft R._____ erstattete mit Eingabe vom 21. März 2024 Meldung bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau wegen eines mutmasslichen Verstosses gegen die Berufsregeln i.S.v. Art. 12 des Bun- desgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) unter anderem durch MLaw A._____, Rechtsanwalt, Q._____. 2. Am 2. September 2024 entschied die Anwaltskommission des Kantons Aargau: 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt MLaw A._____ eine Verletzung der Berufsregeln i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA begangen hat. 2. Rechtsanwalt MLaw A._____ wird mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00 belegt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1'500.00 werden Rechtsanwalt MLaw A._____ auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. B. 1. Dagegen erhob Rechtsanwalt A._____ am 8. Oktober 2024 (Postaufgabe: 9. Oktober 2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der Anwaltskommission vom 2. September 2024 (AVV.2024.21) sei aufzuheben, und das Disziplinarverfahren gegen MLaw A._____, Rechtsanwalt, Q._____, sei infolge fehlender Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA ohne Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 17 BGFA zu beenden; -3- 2. eventualiter sei der Entscheid der Anwaltskommission vom 2. September 2024 (AVV.2024.21) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 49 VRPG); 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zulasten des Staats nach den Bestimmungen von § 14 EG BGFA. 4. Es seien die Akten des Aufsichtsverfahrens (AVV.2024.21) beizuziehen. 2. Die Anwaltskommission verzichtete mit Eingabe vom 7. November 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort, überwies aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Ver- waltungsgericht geführt werden (§ 9 des Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. No- vember 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die An- waltskommission stellte eine Verletzung von Berufsregeln fest und belegte den Beschwerdeführer mit einer Busse. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. -4- 4. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt wer- den (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegen- über unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufspflichten der Anwältinnen und An- wälte. Nach Art. 12 lit. a BGFA müssen Anwältinnen und Anwälte ihren Be- ruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Verletzt ein Anwalt Vorschriften des Anwaltsgesetzes, kann ihn die Aufsichtsbehörde mit disziplinarischen Sanktionen belegen (Art. 17 Abs. 1 BGFA). Das BGFA kennt als mildeste Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA), ge- folgt von einem Verweis (lit. b), einer Busse bis zu Fr. 20'000 (lit. c), einem befristeten Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) bis hin zu einem dauernden Berufsausübungsverbot (lit. e). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 1'000.00 belegt. Diese Disziplinierung beruht auf dem Vorwurf, der Beschwerdefüh- rer habe gegen anwaltliche Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen, indem er im Strafverfahren STA3 ST.2023.8154 wegen Raubs die Mutter des minderjährigen mutmasslichen Opfers vor der Konfronta- tionseinvernahme vom 14. März 2024 kontaktiert und das Aussageverhal- ten des mutmasslichen Opfers aktiv beeinflusst habe. Die Disziplinierung stützt sich auf den nachfolgenden Sachverhalt, welcher vom Beschwerde- führer nicht bestritten wird. 2.2. Der Beschwerdeführer hat der Mutter des minderjährigen mutmasslichen Opfers am 30. Januar 2024 eine E-Mail mit dem Betreff "aussergerichtliche Erledigung" gesendet mit folgendem Inhalt: Ich danke Ihnen bestens für das angenehme Telefon. Wie besprochen wäre mein Klient bereit, die Sache aussergerichtlich zu erledigen und Ihrem Sohn auch die entsprechenden Auslagen sowie eine Genugtuung zu zahlen. Bitte teilen Sie mir doch mit, ob Sie bzw. Ihr Sohn damit einver- standen wären und was Ihre Bedingungen dafür wären. Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. Die Mutter bestätigte am 1. Februar 2024 per E-Mail, dass sie und ihr Sohn bereit seien, die Angelegenheit aussergerichtlich zu regeln, und bezifferte ihre Forderung auf total Fr. 1'900.00 (Schaden Fr. 400.00 und Genugtuung Fr. 1'500.00). Weiter hielt sie fest: -5- Wir gehen auf Ihre Forderungen ein und mein Sohn würde auf Anfrage bei einer erneuten Vernehmung mit "Fall als erledigt" bestätigen. In der Folge sandte der Beschwerdeführer ihr einen Vergleichsvorschlag, passte diesen anhand ihrer Rückmeldung geringfügig an und schickte am 13. Februar 2024 per E-Mail eine neue Fassung unter anderem mit folgen- dem Hinweis: […] und bei Ziffer 7. noch den zweiten Teilsatz abgeändert in "… erklären die Absicht auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu machen". So ist es weniger verbindlich formuliert. Der aussergerichtliche Vergleich vom 16. Februar 2024 zwischen dem Be- schuldigten und dem mutmasslichen Opfer sowie seiner Mutter lautet be- treffend die Straf- und Zivilanträge sowie das Aussageverhalten wie folgt: 1.-2. […] 3. B._____ verpflichtet sich im Gegenzug, Straf- und Zivilanträge nach einer allenfalls erneuten Einvernahme von ihm, jedoch vor Abschluss der Strafuntersuchung zu einem noch zu vereinbarenden Datum zurückzuzie- hen. Der Rückzug der Straf- und Zivilanträge wird mit einer separaten Er- klärung der Staatsanwaltschaft zugestellt. 4.-6. […] 7. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die vorliegende ausserge- richtliche Einigung und erklären die Absicht auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu tätigen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2024 erklärte das minderjährige mutmassliche Opfer, es sei ihm von seiner Mutter und vom Büropartner des Beschwerdeführers, der diesen an der Konfrontationsein- vernahme vertrat (im Folgenden: Stellvertreter des Beschwerdeführers), gesagt worden, er solle keine Aussagen machen. Er erklärte das Desinte- resse am Strafverfahren und verweigerte fortan die Aussage. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, dass die Kontaktaufnahme mit der Mutter und die Vergleichsverhandlungen offensichtlich darauf ausge- richtet gewesen seien, das künftige Aussageverhalten des mutmasslichen Opfers und Privatklägers im Strafverfahren zu beeinflussen. Die Kontakt- aufnahme mit der Mutter sei nicht nur auf die Wiedergutmachung durch den Beschuldigten ausgerichtet gewesen, sondern der Beschwerdeführer habe aktiv darauf hingewirkt, dass das mutmassliche Opfer seiner Aussage- pflicht als Privatkläger gemäss Art. 180 Abs. 2 der Schweizerischen Straf- prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; -6- SR 312.0) zuwiderhandle bzw. nach seinem Verzicht auf die Eigenschaft als Privatkläger keine Aussagen mache. Die störungsfreie Sachverhaltser- mittlung durch die zuständige Behörde sei damit zumindest erschwert wor- den (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3). Ob es einen sachlichen Grund für die Kontaktaufnahme gab und ob diese im Interesse des Beschuldigten lag, könne offenbleiben (angefochtener Entscheid, Erw. 6). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe nie- manden in die Irre geführt, als er zugunsten seines Mandanten mit dem mutmasslichen Opfer ohne Druck auszuüben vereinbart habe, dass dieses sich als Privatkläger im Strafverfahren zurückziehe, sein Desinteresse er- kläre und fortan schweige. Er habe ihm nicht verboten, Aussagen zu ma- chen; der Vergleich sei ausdrücklich als "Absicht" formuliert worden, so dass noch die Wahl bestanden habe, eine Aussage zu machen oder nicht. Dabei handle es sich weder um eine unzulässige noch eine "gesetzeswi- drige" oder "krasse" Beeinflussung (Beschwerde, Rz. 15 ff.). Im Übrigen seien im Rahmen eines Strafverfahrens ausserbehördliche Vergleichsver- handlungen betreffend die Modalitäten einer Wiedergutmachung i.S.v. Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zwischen beschuldigten Personen (bzw. ihrer Verteidi- gung) und Geschädigten vom Gesetzgeber als dem Rechtsfrieden dienen- des Prozessverhalten ausdrücklich erwünscht (Beschwerde, Rz. 22). Die Kontaktaufnahme mit der Mutter des Opfers mit einem Vergleichsangebot sei im Rahmen einer auf Rechtsfrieden gerichteten, gesetzlichen Interes- senvertretung geboten gewesen. Er habe ausschliesslich mit der Mutter telefoniert, um die Willensfreiheit des minderjährigen mutmasslichen Op- fers möglichst zu gewährleisten (Beschwerde, Rz. 23 ff.). Dass ein ausser- gerichtlicher Vergleich eine behördliche bzw. gerichtliche Auseinanderset- zung beende, bedeute nicht, dass es sich um eine Beeinflussung oder gar ein aktives störendes Prozessverhalten handle. Hinzu komme, dass die prozessuale Interessenlage zwischen der beschuldigten Person und dem Opfer eine andere sei als jene zwischen der beschuldigten Person und ei- nem Zeugen. Die diesbezügliche Rechtsprechung könne deshalb nicht zu Lasten der Verteidigung übernommen werden (Beschwerde, Rz. 27). 4. 4.1. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte, welche ihren Beruf insbesondere "sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben haben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufs- tätigkeit Geltung und erfasst nicht nur die Beziehung zur eigenen Klient- schaft, sondern auch das Verhalten gegenüber der Gegenseite und Behör- den. Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erfor- derlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten (vgl. -7- BGE 144 II 473, Erw. 4.1 mit Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la profession"], Urteile des Bundesgerichts 2C_321/2024 vom 24. September 2024, Erw. 6.3; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 4.3, je mit Hinweisen). Bei der Auslegung des Auffangtatbestands von Art. 12 lit. a BGFA ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Gesetzgeber bei der Verein- heitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte; es geht um Berufspflichten, welche die Voraussetzung dafür bilden, dass die Anwältin bzw. der Anwalt seine gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestattete Interessenvertretung der Rechtssuchenden vor Ge- richt und Behörden wirksam wahrnehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_933/2018 vom 25. März 2019, Erw. 5.1; WALTER FELLMANN, Anwalts- recht, 2. Aufl. 2017, Rz. 212 f.). 4.2. Der Anwalt hat primär die Interessen seines Klienten zu vertreten und ist im Gegensatz zum Richter nicht der objektiven Wahrheits- und Rechts- findung verpflichtet. Er ist nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen (BGE 138 IV 161, Erw. 2.5.4; 106 Ia 100, Erw. 6.b; Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 5.3). Allerdings kommt dem Anwalt aufgrund seiner Befugnisse und Pflichten auch eine besondere Stellung in der Rechtspflege zu. Er hat deshalb gleic- hzeitig die Regeln, welche den geordneten Gang der Rechtspflege gewähr- leisten sollen, einzuhalten (BGE 144 II 473, Erw. 4.3; 106 Ia 100, Erw. 6.b; Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 5.4). Zwar verfügt der Anwalt zur Verteidigung der Klienteninteressen hinsicht- lich der Festlegung der Strategie und der Wahl der Mittel über einen gros- sen Handlungsspielraum (BGE 144 II 473, Erw. 4.3; 106 Ia 100, Erw. 6.a; Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 5.3; vgl. auch BGE 130 II 270, Erw. 3.2.2). Dieser ist jedoch nicht uferlos, sondern der Anwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der An- waltschaft – gerade auch im Verhältnis zu den Justizbehörden – in Frage stellt, und sich in diesem Sinne umsichtig zu verhalten (BGE 144 II 473, Erw. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2023 vom 25. März 2024, Erw. 8.2; 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 5.4 mit Hin- weisen). Bei der Wahl der Mittel ist der Anwalt auf gesetzeskonforme Mittel be- schränkt. Art. 12 lit. a BGFA gebietet, dass er sich bei der Vertretung der Parteiinteressen innerhalb der Rechtsordnung bewegt, andernfalls die Sorgfaltspflicht verletzt ist (BGE 144 II 473, Erw. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 5.4; FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 262). Darüber hinaus ist es – auch ausserhalb einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit – nicht mit der Verpflichtung zur sorgfältigen und gewis- senhaften Berufsausübung vereinbar, wenn der Anwalt "positiv störend" in -8- die Wahrheitsfindung eingreift, d.h. bewusst durch aktives Handeln das Ge- richt in die Irre führt. Umgekehrt ist er jedoch nicht gehalten, falsche An- nahmen des Gerichts richtig zu stellen, wenn dies dem Klienteninteresse dient, oder auf für den Klienten ungünstige Sachverhaltselemente hinzu- weisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 5.4; FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 265). 4.3. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gehört es auch, dass Anwältinnen bzw. Anwälte Zeugen oder Sachverständige nicht beeinflussen (vgl. Art. 12 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 1. Juli 2023). Die selbständige Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeuge in Betracht kommt, erscheint unter diesem Gesichtspunkt als problematisch, da mit einem solchen Vorgehen stets eine zumindest abstrakte Gefahr einer Beeinflussung verbunden ist (BGE 136 II 551, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Kontaktierung eines mögli- chen Zeugen wird nur (aber immerhin) dann ausnahmsweise für zulässig erachtet, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Als solcher wird von der Lehre namentlich auch das Einschätzen der Erfolgsaussichten von Pro- zesshandlungen wie etwa die Prozesseinleitung, das Einlegen bzw. der Rückzug eines Rechtsmittels oder das Stellen eines Beweisantrages an- gesehen; entscheidend seien aber die Umstände des konkreten Einzelfalls (BGE 136 II 551, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 2.3; WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz [Kommentar BGFA], 2. Aufl. 2011, N. 23 zu Art. 12 BGFA). Die selbständige Kontaktaufnahme oder die Befragung eines Zeugen ist stets so zu gestalten, dass jede Beeinflussung vermieden wird. Um dieser Gefahr bzw. dem blossen Anschein einer unzulässigen Einflussnahme in solchen Fällen entgegenzuwirken, erachtet das Bundesgericht die Beach- tung entsprechender Vorsichtsmassnahmen als notwendig: So soll der An- walt den Zeugen schriftlich um ein Gespräch ersuchen und ihn darauf hin- weisen, dass er weder verpflichtet ist zu erscheinen noch auszusagen. Ebenfalls habe der Anwalt dem Zeugen mitzuteilen, im Interesse welches Mandanten das Gespräch stattfinden soll. Das Gespräch solle ohne den Mandanten und wenn immer möglich in den Räumlichkeiten des Anwalts stattfinden, wobei gegebenenfalls eine Drittperson als Gesprächszeugin hinzugezogen werden soll. Der Anwalt dürfe keinen Druck auf den Zeugen ausüben und ihn insbesondere nicht zu einer bestimmten Aussage oder überhaupt zu irgendeiner Aussage drängen und ihm für den Fall des Schweigens nicht mit Nachteilen drohen. Als verpönt erachtet wird auch das Stellen von Suggestivfragen (BGE 136 II 551, Erw. 3.2.2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 2.3; FELLMANN, in: Kommentar BGFA, N. 23a zu Art. 12 BGFA). Eine private Zeugenbefragung bzw. Kontaktaufnahme durch den Rechtsanwalt -9- ist somit grundsätzlich nur dann mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA ver- einbar, wenn eine sachliche Notwendigkeit besteht, diese zudem im Inte- resse des Mandanten liegt und die Befragung so ausgestaltet wird, dass jede Beeinflussung vermieden und die störungsfreie Sachverhaltsermitt- lung durch das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde gewährleistet bleibt (BGE 136 II 551, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 2.3; FELLMANN, in: Kommentar BGFA, N. 22a zu Art. 12 BGFA). 5. 5.1. Soweit der Beschwerdeführer mit der Mutter des minderjährigen mutmass- lichen Opfers lediglich Kontakt aufnahm, um den Willen des Beschuldigten zur Wiedergutmachung kundzutun und die notwendigen Modalitäten zu re- geln, wäre dies im Grundsatz unproblematisch. Es soll dem Vertreter der beschuldigten Person erlaubt sein, die geschädigte Person zu kontaktieren, um über die Leistung einer Wiedergutmachung zu sprechen, zumal im Falle einer Wiedergutmachung unter bestimmten Umständen die zuständige Be- hörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen kann (Art. 53 StGB). Auch ein Vergleich mit einer Desinteressementserklärung (Rückzug der Privatklägerschaft) gemäss Art. 120 StPO ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 106 IV 174). Bei der vorliegend zu prüfenden Kontaktaufnahme und dem anschliessen- den E-Mail-Verkehr ging es indessen nicht nur um eine Wiedergutmachung (Thema einer entsprechenden [zulässigen] Vereinbarung wäre einzig, dass das Opfer – unabhängig von der Beurteilung durch die zuständige Behörde gemäss Art. 53 StGB – die Wiedergutmachung des Täters als solche aner- kennt) und/oder eine Desinteressementserklärung. Vielmehr wirkte der Be- schwerdeführer zusätzlich aktiv darauf hin, dass das minderjährige mut- massliche Opfer im weiteren Strafverfahren keine Aussagen mehr machen wird. Genau dies gereicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf. Beim vor- geworfenen Tatbestand des Raubs handelt es sich nämlich um ein Offi- zialdelikt, das von Amtes wegen verfolgt wird. Eine Desinteressements- erklärung lässt in diesen Fällen die Verpflichtung der Strafverfolgungsbe- hörde, die für die Straftat verantwortlichen Personen zu verfolgen und zu bestrafen, grundsätzlich unberührt (GORAN MAZZUCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 120 StPO). Wird ein mutmassliches Opfer angehalten, im Rahmen der Strafuntersuchung keine Aussagen (mehr) zu machen, so stellt dies eine unzulässige Beeinflussung eines Zeugen dar und greift in die störungsfreie Sachverhaltsermittlung bezüglich eines Offi- zialdelikts ein. Tatsächlich erklärte das mutmassliche Opfer anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2024 gegenüber der Staatsan- waltschaft, es sei ihm von seiner Mutter und dem Stellvertreter des Be- - 10 - schwerdeführers gesagt worden, er solle nichts sagen bzw. nur, dass für ihn alles gut sei. Er fügte hinzu "Und für mich passt das au" (vgl. Protokoll Konfrontationseinvernahme [nachfolgend: Protokoll], S. 1 ff.). Als die Mut- ter auf Wunsch des Minderjährigen zur Einvernahme beigezogen wurde, fragte diese den Stellvertreter des Beschwerdeführers, ob der mit dem Be- schwerdeführer besprochene Vergleich noch Bestand habe. Der Stellver- treter des Beschwerdeführers bestätigte dies, mit dem Hinweis, dass das Strafverfahren trotzdem fortgesetzt werde (Protokoll, S. 4). Anschliessend erklärte das mutmassliche Opfer das Desinteresse am Strafverfahren, wo- rauf die Staatsanwältin ihn darauf hinwies, dass er im weiteren Verlauf der Einvernahme keine Aussage mehr machen müsse. In der Folge verwei- gerte er seine Aussage (Protokoll, S. 4 ff.). 5.2. Der Beschwerdeführer mag dem mutmasslichen Opfer zwar nicht wortwört- lich verboten haben, im weiteren Strafverfahren Aussagen zu machen (vgl. Beschwerde, Rz. 16). Mit der Vergleichsvereinbarung bezweckte er aber offensichtlich, weitere Aussagen des mutmasslichen Opfers zu verhindern. Anders lässt sich der Zusatz in Ziffer 7 "[Die Parteien] … erklären die Ab- sicht, auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu machen" nicht erklären. Auch wenn der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 13. Februar 2024 zur von ihm gewählten Formulierung ausführte, "So ist es weniger verbindlich formuliert", mussten sich das minderjährige mutmassliche Op- fer und dessen Mutter objektiv betrachtet an die Vereinbarung gebunden gefühlt haben. Dies bestätigten denn auch die entsprechenden Aussagen des mutmasslichen Opfers und seiner Mutter anlässlich der Konfrontations- einvernahme (siehe vorne Erw. 2.2 und 5.1) sowie die E-Mail der Mutter vom 18. März 2024, mit welcher sie bestätigte, dass die Vereinbarung von beiden Seiten eingehalten worden sei. Ihr Sohn habe nicht ausgesagt und der Beschuldigte habe den vereinbarten Betrag an sie überwiesen (vgl. Bei- lage 7 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. April 2024 im vorinstanzlichen Verfahren). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar selbst den Zusatz "[Die Parteien] … erklären die Absicht, auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu machen" als verbindlichen Bestandteil der Vereinbarung be- trachtete; erklärte er doch in seinem E-Mail vom 13. Februar 2024, der leicht modifizierte Zusatz sei so weniger verbindlich. Hätte das mutmass- liche Opfer in Bezug auf sein Aussageverhalten trotz der Vereinbarung frei bleiben sollen, hätte der Beschwerdeführer die Absichtserklärung weglas- sen oder zumindest darauf hinweisen müssen, dass diese nicht verbindlich ist. Weniger verbindlich heisst nichts anderes, als dass sie eben gerade verbindlich ist; ohnehin erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht, in- wiefern die erwähnte Absichtserklärung hätte mehr oder weniger verbind- lich sein können. Letztlich zeigt die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. Februar 2024 vorgeschlagene Modifikation, dass er sich der Fragwür- - 11 - digkeit seines Vorgehens sehr wohl bewusst war und dieses mit der letzt- lich gewählten Formulierung zu übertünchen versuchte. Jedenfalls betrach- tete das mutmassliche Opfer die Absichtserklärung "auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu tätigen", durchaus als verpflichtenden Be- standteil der Vereinbarung. Dies ergibt sich nicht nur aus den oben erwähn- ten Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2024 und der E-Mail vom 18. März 2024, sondern namentlich auch aus der E-Mail der Mutter des mutmasslichen Opfers an den Beschwerdeführer vom 1. Februar 2024 ("Wir gehen auf Ihre Forderung ein und mein Sohn würde auf Anfrage bei einer erneuten Vernehmung mit 'Fall als erledigt' bestätigen."). Inwiefern der Minderjährige nach Unterzeichnung der Verein- barung und Abgabe der Erklärung, "keine weitere Aussagen zu tätigen", noch die Wahl gehabt soll (vgl. Beschwerde, S. 16), trotzdem auszusagen, ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. 5.3. Der Beschwerdeführer hat mit der Kontaktaufnahme mit der Mutter in un- zulässiger Weise nicht nur eine abstrakte Gefahr der Beeinflussung ge- schaffen, sondern mit dem Abschluss des aussergerichtlichen Vergleichs aktiv darauf hingewirkt, dass das mutmassliche Opfer im Strafverfahren bezüglich eines Offizialdelikts keine Aussagen mehr macht (siehe vorne Erw. 5.1 und 5.2). Die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft war damit nicht mehr gewährleistet. Insgesamt ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Kontaktauf- nahme mit der Mutter des minderjährigen mutmasslichen Opfers mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht vereinbar. Die Anwaltskommission hat zu Recht auf eine bedeutsame Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) erkannt. Der vorinstanz- liche Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 5.4. Bezüglich der Argumentation des Beschwerdeführers rechtfertigt sich der zusätzliche Hinweis, dass – wie von ihm geltend gemacht – ein Vergleich als solches dem Rechtsfrieden dient und daher sowohl im Interesse der Betroffenen als auch der Öffentlichkeit liegt. Dies ist aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein mutmassliches Opfer unzulässig beeinflusst und damit die störungsfreie Sachverhaltsermittlung beeinträchtigt wurde, offen- sichtlich nicht der Fall. Bezeichnenderweise ist denn auch keiner der zitier- ten Gerichtsentscheide in Bezug auf den vorliegenden Fall einschlägig, zu- mal sie sich, soweit sie überhaupt das Strafprozessrecht betreffen, auf die Wiedergutmachung, die Desinteressementserklärung oder den Vergleich in Strafantragsdelikten gemäss Art. 316 StPO beziehen. - 12 - 6. 6.1. Bei der Wahl der geeigneten Sanktionen aus dem Katalog von Art. 17 Abs. 1 BGFA ist der Einzelfall zu betrachten, wobei general- und spezial- präventive Aspekte für die Wahl und Bemessung der Sanktion massge- bend sind. Die Sanktion hat administrativen und keinen pönalen Charakter und dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (TOMAS POLEDNA, in: Kommentar BGFA, N. 14 f. zu Art. 17 BGFA). Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion steht der Anwaltskommission ein gewisser Ermessensspielraum zu, welcher durch das Verhältnismässigkeitsgebot eingeschränkt ist (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 288, Erw. 4.1; POLEDNA, Kommentar BGFA, N. 23 zu Art. 17 BGFA). Wie erwähnt (siehe vorne Erw. I/4), können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverlet- zungen – einschliesslich Ermessensüberschreitung, Ermessensunter- schreitung und Ermessensmissbrauch – gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Rechtsfrage und damit von der Kognition des Verwaltungsgerichts umfasst ist auch, ob eine Verwaltungsanordnung den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit einhält. Eine Ermessenskontrolle durch das Verwaltungs- gericht ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario). 6.2. 6.2.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmass- nahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. den zu sei- ner Erreichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen stehen (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 514; POLEDNA, Kommentar BGFA, N. 24 zu Art. 17 BGFA). Die Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft und der Schutz des rechtsuchenden Publikums stellen ein öffentliches Interesse dar, welches eine Disziplinierung des Beschwerdeführers verlangt. 6.2.2. Bei Sanktionen sind insbesondere bereits ausgesprochene Disziplinar- massnahmen zu berücksichtigen. Des Weiteren müssen die Schwere des Verstosses gegen die Regeln des BGFA, die Anzahl der Verstösse sowie das Mass des Verschuldens einbezogen werden. Die Disziplinierung hat sich zwingend an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (vgl. POLEDNA, Kommentar BGFA, N. 25 ff. zu Art. 17 BGFA). Die Verwarnung als mildestes Mittel (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA) ist dann zu wählen, wenn wegen der Geringfügigkeit der Verfehlung auf einen Verweis zu verzichten ist. Eine Verwarnung fällt nur bei erstmaligen und leichtesten - 13 - Pflichtverletzungen in Betracht und hat vor allem spezialpräventiven Cha- rakter (FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 725 ff.; POLEDNA, Kommentar BGFA, N. 30 zu Art. 17 BGFA). Mit dem Verweis (Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA), bei dem es sich immer noch um eine milde Disziplinarmassnahme handelt, wird das pflichtwidrige Verhalten ausdrücklich gerügt, was die Missbilligung stärker ausdrückt als die Verwarnung. Als zweitmildeste Massnahme kommt sie bei leichteren Pflichtverletzungen und Fällen in Frage, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei wiederholten leichten Verletzungen bzw. gleichzeitig begangenen Verletzungen unter- schiedlicher Pflichten (FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 728 f.; POLEDNA, Kom- mentar BGFA, N. 32 zu Art. 17 BGFA). Die Busse (Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA) bildet das "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen, sowohl be- treffend den pönalen Charakter wie auch bezüglich der Eingriffswirkung (POLEDNA, Kommentar zum BGFA, N. 33 ff. zu Art. 17 BGFA). Die Busse lässt sich in ihrer Höhe der Schwere der Berufspflichtverletzung und dem Verschulden des betroffenen Anwalts anpassen. Der Rahmen ist mit bis zu Fr. 20'000.00 weit, wobei Bussen im oberen Bereich nur in schwerwiegen- den Fällen gerechtfertigt sein dürften (POLEDNA, Kommentar zum BGFA, N. 35 zu Art. 17 BGFA; FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 731). 6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Handlungen des Beschwerdeführers als krassen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA. Sie erwog in der Hauptsache, dass die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidi- ger in einem Strafverfahren wegen Raubs und insbesondere der Vergleich mit der Absichtserklärung des mutmasslichen Opfers, keine Aussagen zu tätigen, objektiv betrachtet geeignet gewesen seien, das Aussageverhalten des mutmasslichen Opfers zu beeinflussen. Dieses Geschäftsgebaren schade dem Vertrauen in den Anwaltsstand. Nur minim zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er wohl im Interesse des Mandanten auf eine Wiedergutmachung bzw. eine damit mögliche Einstel- lung des Strafverfahrens habe hinwirken wollen. Dabei sei er aber übers Ziel hinausgeschossen. Für den Beschwerdeführer spreche, dass er kei- nen Eintrag in der Disziplinarkontrolle zu verzeichnen habe. 6.3.2. Der Beschwerdeführer zeigt keine Einsicht in sein Fehlverhalten und bringt im Wesentlichen vor, er habe ohne Druck darauf hingewirkt, dass sich das mutmassliche Opfer als Privatkläger zurückziehe, und damit nach Mass- gabe von Art. 128 StPO gehandelt. Selbst wenn er über das Ziel hinausge- schossen sein sollte, handle es sich nicht um eine "krasse" Missachtung der Berufsregeln. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde eine solche nur bei einer regelrechten Irreführung angenommen. Die Vorin- stanz verkenne fundamental, dass sein Vorgehen der Interessenwahrung seines Klienten dienlich gewesen sei. Mit dem angefochtenen Entscheid - 14 - konstituiere die Vorinstanz die Institution der Verteidigung zur Dienerin der Strafverfolgungsbehörden. 6.4. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Verteidigung allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet ist. Mit Art. 128 StPO wird klargestellt, dass die Verteidigung nicht in irgendeiner Form «Organ der Rechtspflege» ist, sondern Hilfe und Beistand an die be- schuldigte Person bei der Wahrnehmung ihrer Interessen (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: BSK StPO, N. 1 zu Art. 128 StPO). Nach dem Wortlaut von Art. 128 StPO muss die Interessenvertretung aber ausdrücklich in den Schranken von Gesetz und Standesregeln erfolgen. Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, mit der Kontaktauf- nahme zur Mutter des mutmasslichen Opfers und dem Abschluss einer Vergleichsvereinbarung, welche eine Absichtserklärung betreffend das Aussageverhalten des mutmasslichen Opfers gegenüber der Staatsanwalt- schaft beinhaltete, nicht nur eine objektive Gefahr der Beeinflussung ge- schaffen, sondern die Wahrheitsfindung in einem laufenden Strafverfahren aktiv beeinflusst zu haben. Von einem Verteidiger darf erwartet werden, dass er die Interessen seines Mandanten vertritt, ohne das mutmassliche Opfer mittels eines Vergleichs zwar ohne Druck, aber durch das Angebot einer finanziellen Wiedergutmachung (Ersatz des Schadens und Genugtu- ung) dahingehend zu motivieren, vor der Staatsanwaltschaft die Aussage zu verweigern. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass es sich dabei um einen schweren Verstoss gegen die allgemeine Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA (bzw. gemäss angefochtenem Entscheid um eine "krasse" Verlet- zung der Sorgfaltspflicht) handle, welcher dem Vertrauen in die Anwalt- schaft schadet, ist daher nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigte die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers zu Recht, dass er bislang keinen Eintrag in der Disziplinarkontrolle hat und letztlich im Interesse seines Mandanten auf eine Wiedergutmachung sowie damit eine mögliche Einstellung des Strafverfahrens hinwirken woll- te. 6.5. Insgesamt erscheint eine Disziplinierung mit einer Verwarnung oder einem Verweis als zu milde. Wie vorne (Erw. II/6.2.2) ausgeführt, kommt ein Ver- weis nur bei leichteren Pflichtverletzungen in Frage oder bei Fällen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden. Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Aussprache einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.00 den ihr zustehenden Ermessensspielraum pflichtgemäss ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten. - 15 - 6.6. Im Übrigen trifft der Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht nicht zu (vgl. Beschwerde, Rz. 29). Im angefochtenen Entscheid werden die ent- scheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgehalten und gewürdigt. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, von wel- chen wesentlichen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und aus welchen Gründen sie von einer schweren Verletzung der erwarteten Sorgfaltspflicht ausging und eine Busse aussprach, so dass der Beschwer- deführer diesen sachgerecht anfechten konnte (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3 und 7.3; vgl. zum Ganzen BGE 142 II 49, Erw. 9.2; 137 II 266, Erw. 3.2, je mit Hinweisen). 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die disziplinarische Massnahme der Anwaltskommission als unbegründet und ist abzuweisen. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Parteikosten sind keine zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) - 16 - Mitteilung an: die Anwaltskommission Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 12. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich