Von der Kostenbefreiung ausgenommen sind mutwillige und trölerische Beschwerden. Von einem solchen kostenpflichtigen Ausnahmefall ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen sind. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2024.360 (Beschwerdeverfahren I) und WBE.2024.355 (Beschwerdeverfahren II) werden vereinigt. 2. Die Beschwerden in den Verfahren WBE.2024.360 (Beschwerdeverfahren I) und WBE.2024.355 (Beschwerdeverfahren II) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.