5. Soweit die Beschwerdeführenden eine Befragung der früheren Finanzverwalterin, Frau D._____, als Zeugin verlangen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die Erhebung der finanziellen und steuerlichen Verhältnisse der Gemeinde Q._____ ist zur Beurteilung, ob die Erläuterungen des Gemeinderats im Vorfeld und während der ausserordentlichen Gemeindeversammlung dem Erfordernis der Sachlichkeit und Objektivität genügten, nicht notwendig. Der Fall lässt sich gestützt auf die Akten schlüssig beurteilen. Von weiteren Beweisabnahmen wären keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw.