Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.385/386 vom 14. Mai 2025, Erw. II/2.3.4). Eine Aufhebung des umstrittenen Beschlusses der Urnenabstimmung wäre folglich auch unter dem Blickwinkel des klaren Ergebnisses nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zum einen der Fusionsabstimmung und zum anderen den behaupteten Mängeln eine besonders hohe Bedeutung beimessen, vermag keine Ausnahme von der dargelegten Rechtsprechung zu begründen, wonach stets zu berücksichtigen ist, ob allfällige Fehler für das Abstimmungsergebnis wesentlich waren oder nicht.