Selbst wenn – entgegen den obigen Erwägungen – davon ausgegangen würde, dass gewisse Erläuterungen oder Ausführungen in der Abstimmungsbotschaft ausführlicher hätten sein müssen, wäre die Abstimmung kaum gegenteilig ausgefallen. Dies gilt umso mehr, als die Finanzen, deren Darstellung die Beschwerdeführenden hauptsächlich kritisieren, nur eines von mehreren Argumenten pro oder contra eine Fusion waren. Hinzu kommt, dass die Stimmberechtigten wie dargelegt, ihre Informationen aus zahlreichen weiteren Quellen beziehen konnten (siehe vorne Erw. II/3.3; vgl. zu den umfassenden [online abrufbaren] Informationen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.385/386 vom 14. Mai 2025, Erw.