Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Rechtschriften Mängel im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2024 vorbringen, ist nicht weiter darauf einzugehen. Diese Rügen sind Gegenstand der Beschwerdeverfahren WBE.2024.385 und WBE.2024.386 und im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln. 4.2. Werden bei der Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen Verfahrensmängel festgestellt, so sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die betroffenen Wahlen oder Abstimmungen nur aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst - 17 -