Der Gemeinderat wies damit nochmals hinreichend sachlich und objektiv auf finanzielle und steuerliche Aspekte hin und trug damit in transparenter und verhältnismässiger Weise zur offenen Meinungsbildung bei. Solche zusätzlichen Stellungnahmen können sich vor allem bei komplexen Vorlagen rechtfertigen (STEINMANN/BESSON, a.a.O., N. 29 zu Art. 34 BV; PIERRE TSCHANNEN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 34 zu Art. 34 BV). Eine Fehlinformation, Täuschung oder dergleichen lässt sich dem zitierten Passus nicht entnehmen. Dies gilt ohne Weiteres auch in Bezug auf die übrigen in der Stellungnahme vom 12. September 2024 enthaltenen Ausführungen.