II/3.2 und 3.3 festgestellt, entsprechen die Abstimmungsunterlagen den gesetzlichen Anforderungen und sind nicht zu beanstanden. Im Übrigen mag es gute Gründe geben, weshalb die Beschwerdeführenden ihrerseits die finanzielle Situation der Gemeinde ganz anders als der Gemeinderat und die Mehrheit der Stimmbürger beurteilten (vgl. zu den Informationen betreffend die finanziellen und steuerlichen Auswirkungen ausführlich: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.385/386 vom 14. Mai 2025, Erw. II/2.3.2);