3.4. Soweit die Beschwerdeführenden den Vorwurf erheben, das Stimmvolk sei in Bezug auf eine mögliche Steuersenkung und die finanzielle Lage der Gemeinde Q._____ bewusst getäuscht worden und der Gemeinderat habe wider besseren Wissens gestützt auf den Finanzplan vom 26. April 2024 behauptet, es sei ohne den Gemeindezusammenschluss keine Steuersenkung möglich, ist nicht weiter darauf einzugehen. Wie bereits vorne in Erw. II/3.2 und 3.3 festgestellt, entsprechen die Abstimmungsunterlagen den gesetzlichen Anforderungen und sind nicht zu beanstanden.