3.3. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gemeinderat die Meinung der Gegnerschaft des Gemeindezusammenschlusses entsprechend der gesetzlichen Regelung ausreichend dargelegt hat, vermag auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die Stimmberechtigten ausgehend von den Abstimmungserläuterungen einen Überblick hätten verschaffen können und selbst weitergehende Informationen hätten besorgen können, zu überzeugen (angefochtene Entscheide, Erw. 3.4). Dass sich die Stimmberechtigten über die Erläuterungen in der Abstimmungsbotschaft hinaus selbst die für sie relevanten Informationen beschaffen müssen, ist selbstverständlich.