Der Gemeinderat ist denn auch nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Einzelheiten einer Vorlage zu befassen und alle denkbaren Einwendungen zu thematisieren (siehe vorne Erw. II/2.2). Insgesamt ist die Information der Stimmberechtigten mittels der Abstimmungsbotschaft nicht zu beanstanden. - 15 -