Es ist in diesem Zusammenhang zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Gesetzestext in § 15a Abs. 2 GPR festhält, dass der Gemeinderat einen "kurzen erläuternden Bericht" zu verfassen hat. Ziel ist es, den Stimmberechtigten einen Überblick über die Abstimmungsvorlage zu verschaffen. Dass in einem "kurzen" Bericht nicht sämtliche Pro- und Contra-Argumente wiedergegeben werden können, versteht sich von selbst. Der Gemeinderat ist denn auch nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Einzelheiten einer Vorlage zu befassen und alle denkbaren Einwendungen zu thematisieren (siehe vorne Erw.