Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, es würden Argumente der Gegner fehlen, ist nicht nachvollziehbar. Der Gemeinderat ist gestützt auf § 15a Abs. 2 GPR einzig verpflichtet, die Meinung wesentlicher Minderheiten in den erläuternden Bericht aufzunehmen. Dies hat er – wie vorstehend erläutert – in ausreichender Art und Weise getan. Dies gilt insbesondere auch in Relation zur Darstellung der Pro-Argumente. Es ist in diesem Zusammenhang zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Gesetzestext in § 15a Abs. 2 GPR festhält, dass der Gemeinderat einen "kurzen erläuternden Bericht" zu verfassen hat.