diesbezüglich räume die bundesgerichtliche Rechtsprechung beim Verfassen amtlicher Erläuterungen einen weiten Spielraum ein. Den Behörden sei es - 13 - nicht verwehrt, hierzu Stellung zu beziehen und ihre Abstimmungsempfehlung auf Argumente zu stützen, welche sich nicht klar und ohne weiteres objektiv belegen lassen würden.