2.3. Die genannten, gestützt auf die Bundesverfassung geltenden Anforderungen ergänzend und teilweise überlappend verlangt § 73 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) für kantonale Abstimmungen und Wahlen, dass der Regierungsrat die ausgewogene Information der Stimmberechtigten sicherstellt. Darüber hinaus schreibt das GPR formelle und materielle Anforderungen für Inhalt und Verteilung von Abstimmungserläuterungen sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene vor. So hat der Gemeinderat gemäss § 15a Abs. 2 GPR zu kommunalen Abstimmungen einen kurzen erläuternden Bericht zu verfassen.