Erw. 1.5; 1C_468/2021 vom 17. Juni 2022, Erw. 3.3; vgl. zum Ganzen auch GEROLD STEINMANN/MICHEL BESSON, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 28 f. zur Art. 34 BV). Als unzulässig erachtet wird hingegen die selektive Wiedergabe von Abstimmungspositionen oder eine bloss die Vorteile einer Vorlage herausstreichende längere Medienmitteilung (vgl. STEINMANN/BESSON, a.a.O., N. 29 zu Art. 34 BV)