Für negative Bewertungen (z.B. von Argumenten des Referendumskomitees) müssen gute Gründe bestehen. Die Behörde muss sich überdies nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können (BGE 145 I 282, Erw. 5.1 mit Hinweisen; 145 I 1, Erw. 5.2.1; 139 I 2, Erw. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_43/2024 vom 9. Dezember 2024, - 12 -