Generell gilt, dass Informationen im Vorfeld einer Abstimmung den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit unterliegen. Dies bedeutet, behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1, Erw. 5.2.1; 145 I 282, Erw. 5.1; 140 I 338, Erw. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_43/2024 vom 9. Dezember 2024, Erw.