34 Abs. 2 BV eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden aber eine gewisse Beratungsfunktion zu, welche sie unter anderem mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahrnehmen (BGE 145 I 282, Erw. 5.1; 143 I 78, Erw. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_43/2024 vom 9. Dezember 2024, Erw. 1.5; 1C_468/2021 vom 17. Juni 2022, Erw. 3.3).