2.2. Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von Urnengängen verfälscht werden. Eine solche fällt namentlich in Bezug auf amtliche Abstimmungserläuterungen in Betracht (vgl. BGE 139 I 2, Erw. 6.2; 138 I 61, Erw. 6.2 mit Hinweisen; 119 Ia 271, Erw. 3a). In diesem Zusammenhang wird aus Art. 34 Abs. 2 BV eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet