7. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung, geltend gemacht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren, ob die Abstimmungsbotschaft des Gemeinderats den rechtlichen Anforderungen entsprach und die Nachteile eines Zusammenschlusses der Gemeinden Q._____ und R._____ bzw. insbesondere die Argumente der Gegnerschaft genügend dargestellt wurden.