Dafür bedürfte es einer entsprechenden Anordnung des Verwaltungsgerichts. Es kann offenbleiben, ob das Gesuch um aufschiebende Wirkung als Gesuch um Erlass einer derartigen positiven Anordnung interpretiert werden kann. Mit dem Endentscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache erübrigt sich ein (verfahrensleitender) Entscheid über das Gesuch. 6. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden im Beschwerdeverfahren I (WBE.2024.360) sowie im Beschwerdeverfahren II (WBE.2024.355) ist unter dem Vorbehalt der obigen Erw. I/4 einzutreten.