Abstimmungsbeschwerden kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird (§ 70 GPR). Wie sich aus den Rechtschriften der Beschwerdeführenden ergibt, wollen sie mit ihrem Gesuch um aufschiebende Wirkung erreichen, dass sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem vom Stimmvolk beschlossenen Zusammenschluss der Gemeinden Q._____ und R._____ bis zum Vorliegen eines rechtkräftigen Entscheids sistiert werden. Dafür bedürfte es einer entsprechenden Anordnung des Verwaltungsgerichts.