sie dienen vielmehr der Begründung des Antrags Ziff. 7 der Replik, welcher weitgehend mit dem Hauptbegehren der Beschwerde I und den Anträgen Ziff. 1 und 3 der Beschwerde II übereinstimmt. Soweit Antrag Ziff. 7 der Replik darüber hinausgeht, ist infolge unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstands nicht darauf einzutreten (siehe vorne Erw. I/3.2). Unabhängig davon, ob die Feststellungsanträge Ziff. 5 und 6 der Replik verspätet gestellt wurden oder nicht, darf auf sie nach dem Gesagten ohnehin nicht eingetreten werden. - 10 - 5. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer gemeinsamen Replik um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht.