3.4. Ob es sich beim Antrag Ziff. 3 der Replik ("Rückweisung" an Regierungsrat wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften) ebenfalls um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands handelt und deshalb auf den Antrag nicht eingetreten werden darf, kann vorliegend offenbleiben. Wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.385/386 vom 14. Mai 2025, Erw. II/1, betreffend Beschluss der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung vom 20. Juni 2024 und Entscheid des DVI, Gemeindeabteilung, vom 25. September 2024 dargelegt, wäre das Ausstandsbegehren ohnehin als verspätet und unbegründet abzuweisen.