Bei Abstimmungen an der Urne und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung gelangen unterschiedliche rechtliche Grundlagen zur Anwendung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.385/386 vom 14. Mai 2025, Erw. I/3), weshalb eine Vereinigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit dem geplanten Zusammenschluss der Gemeinden Q._____ und R._____ nicht gerechtfertigt ist. Der entsprechende verfahrensrechtliche Antrag Ziff. 2 der Replik ist abzuweisen.