2.2. Demgegenüber ist eine Vereinigung der Verfahren WBE.2024.355 und WBE.2024.360 mit den ebenfalls von den Beschwerdeführenden I und II angehobenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2024.385 und WBE.2024.386 nicht möglich. Streitgegenstand der Verfahren WBE.2024.385 und WBE.2024.386 sind hauptsächlich die Erläuterungen zur ausserordentliche Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2024. Bei Abstimmungen an der Urne und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung gelangen unterschiedliche rechtliche Grundlagen zur Anwendung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.385/386 vom 14. Mai 2025, Erw.