2. 2.1. Den Beschwerden vom 7. Oktober 2024 und den angefochtenen Entscheiden des DVI, Gemeindeabteilung, vom 1. Oktober 2024 liegt derselbe Streitgegenstand zugrunde, nämlich die Urnenabstimmung vom 22. September 2024. Die beidseits aufgeworfenen Streitfragen, insbesondere ob die Erläuterungen des Gemeinderats in den Abstimmungsunterlagen zur Urnenabstimmung die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzt haben, beruhen auf demselben Sachverhalt und verlangen eine identische rechtliche Beurteilung. Insofern hängen die Beschwerden inhaltlich eng zusammen.