zember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführenden rügen die Erläuterungen zu einer kommunalen Abstimmung. Beschwerdeobjekt bzw. -grund ist damit eine Vorbereitungshandlung des Gemeinderats im Vorfeld einer Abstimmung; dagegen ist eine Abstimmungsbeschwerde zulässig. Das Verwaltungsgericht ist als zweite Rechtsmittelinstanz zu deren Behandlung zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und 55 Abs. 1 VRPG).