I. 1. Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte erstreckt sich unter anderem auf die kommunalen Abstimmungen an der Urne (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 [GPR; SAR 131.100]). Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung geltend gemacht werden (§ 66 Abs. 1 GPR). Gemäss § 71 Abs. 2 GPR entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden, soweit diese nicht kantonale Wahlen und Abstimmungen betreffen (vgl. auch § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De-