Artikel 34 der Bundesverfassung zu vereinen. 3. Es sei der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 1. Oktober 2024 wegen Verletzung der verfahrens- und verfassungsrechtlichen Befangenheits- und Ausstandsregeln aufzuheben und an den Regierungsrat resp. an das zuständige Departement zur Fällung eines neuen Entscheides einer unbefangenen und unabhängigen Verwaltungsbehörde zurückzuweisen. -6-