2. Die vorliegende Beschwerde im Beschwerdeverfahren betreffend Urnenabstimmung vom 22. September 2024 sei mit den beim Verwaltungsgericht ebenfalls eingereichten Beschwerden der drei Beschwerdeführenden vom 7. Oktober 2024 im Beschwerdeverfahren betreffend Fusionsabstimmung in der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2024 wegen letztlich gleicher Zielsetzung der Aufhebung und Wiederholung der Fusionsabstimmung aufgrund gleichartiger Verstösse gegen das verfassungsmässige Grundrecht auf freie Meinungs- und Willensbildung sowie auf eine unverfälschte Stimmabgabe und auf freies Stimmrecht nach