2. Am 29. August 2024 gelangten A._____ und B._____ mit einer "Stimmrechtsbeschwerde" an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Gemeindeabteilung, und verlangten die Verschiebung der Urnenabstimmung vom 22. September 2024. Zur Begründung führten sie aus, die Abstimmungserläuterungen seien einseitig und unausgewogen; wichtige Informationen und Gegenargumente würden fehlen. C._____ reichte am 30. August 2024 beim Regierungsrat des Kantons Aargau ebenfalls eine "Stimmrechtsbeschwerde" ein mit demselben Antrag und einer ähnlichen Begründung. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das DVI, Gemeindeabteilung, weitergeleitet.