8. Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Einem Vollzug der Wegweisung stehen vorliegend keine Hindernisse entgegen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. September 2024 ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.