Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. 7. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 12; siehe vorne Erw. II/4.3.5.6).