5. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen besteht aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Beschwerdeführers kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (act. 11). 6. Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten.