Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 33 Jahre seines Lebens wohl in seinem Heimatland. Hinzu kommt, dass er mit einer Landsfrau verheiratet ist (siehe vorne lit. A). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er seine Muttersprache nach wie vor beherrscht. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Somit sind ihm in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.