4.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. In sozialer und kultureller Hinsicht liegt eine eher mangelhafte und in beruflicher Hinsicht eine überdurchschnittliche Integration vor. Seine beiden strafrechtlichen Verurteilungen fallen aufgrund der ausgefällten Strafen nicht stark ins Gewicht (siehe vorne lit. A). Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführer damit insgesamt als normal zu qualifizieren.