Dementsprechend konnte er seinen Lebensunterhalt konstant mit eigenen Mitteln finanzieren und war nie auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen (act. 28). Gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kann eine wirtschaftliche Unabhängigkeit indessen auch erwartet werden, weshalb ihm in wirtschaftlicher Hinsicht eine normale Integration zu attestieren ist.