Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q._____ vom 29. August 2022 waren zu diesem Zeitpunkt keine Betreibungen oder Verlustscheine auf den Beschwerdeführer registriert (MI1-act. 289). Wie hiervor dargelegt, ist der Beschwerdeführer zudem fast ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (siehe vorne Erw. II/4.3.2.5). Dementsprechend konnte er seinen Lebensunterhalt konstant mit eigenen Mitteln finanzieren und war nie auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen (act. 28).