Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts fast ununterbrochen erwerbstätig war. Aktuell führt er als Selbständigerwerbender ein eigenes Blumengeschäft (act. 14). Die verschiedenen beruflichen Weiterbildungskurse (vgl. MI1-act. 291 ff.), die Referenzschreiben seines beruflichen Umfelds (vgl. MI1-act. 300 ff.) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar seit längerem selbständig ein eigenes Geschäft betreibt, lassen auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer auf eine überdurchschnittliche und damit gute Integration in beruflicher Hinsicht schliessen.