Daraus kann folglich nicht auf einen nennenswerten privaten Freundeskreis geschlossen werden. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer, welche einen hohen Integrationsgrad erwarten lässt, ist beim Beschwerdeführer in kultureller und sozialer Hinsicht von einer unterdurchschnittlichen und damit eher mangelhaften Integration auszugehen. - 20 - 4.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.