Angesichts seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten bekannt sein dürften. Als Nachweis seiner sozialen und kulturellen Integration reichte der Beschwerdeführer dem MIKA diverse Referenzschreiben ein (MI1-act. 300 ff.). Dabei handelt es sich indes offenbar um geschäftliche Kontakte und insbesondere Kundschaft des Beschwerdeführers. Daraus kann folglich nicht auf einen nennenswerten privaten Freundeskreis geschlossen werden.