4.3.2.3. Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, finden sich in den Akten kaum Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer bringt vor, er spreche die deutsche Sprache und könne sich im Alltag sehr gut verständigen (act. 28). Zugunsten des Beschwerdeführers und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Deutsch sprechen kann. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer entspricht dies einer normalen sprachlichen Integration.