4.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 9. August 2001 im Alter von 33 Jahren illegal in die Schweiz ein. In der Folge durchlief er erfolglos ein Asylverfahren, hätte die Schweiz bis am 31. März 2004 verlassen müssen und erhielt am 17. August 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau (siehe vorne lit. A). Selbst nach Abzug des lediglich vorübergehend tolerierten Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens sowie der illegalen Anwesenheit nach dem rechtskräftigen negativen Asylentscheid hat der Beschwerdeführer einen rund 21-jährigen Aufenthalt in der Schweiz vorzuweisen.