Hätte der Beschwerdeführer seine vorbestehende Ehe gegenüber den Behörden offengelegt, wäre ihm die Heirat in der Schweiz verweigert worden und hätte er demzufolge zu keiner Zeit einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz gehabt. Das Verschweigen der Tochter hatte zudem zur Folge, dass das MIKA bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine weiteren Abklärungen vornehmen konnte und seine familiären Beziehungen im Heimatland bei Bewilligungserteilung unberücksichtigt blieben. Seit Ablehnung seines Asylgesuchs hat der Beschwerdeführer damit sein Anwesenheitsrecht durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen und falsche Angaben erschlichen.