Auch beim Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009 unterliess es der Beschwerdeführer, die Schweizer Behörden sowohl über die in Pakistan bestehende Parallelbeziehung als auch seine zwischenzeitlich in Pakistan geborene Tochter zu informieren. Dabei gab er im Gesuch explizit an, mit keiner im Ausland lebenden Person verheiratet zu sein und im Ausland keine ehelichen oder ausserehelichen Kinder zu haben (siehe vorne Erw. II/2.3.2). Der Beschwerdeführer hat folglich durch seine Täuschungshandlungen zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und in der Folge die Niederlassungsbewilligung erschlichen, auf die er ursprünglich nie einen Anspruch gehabt hätte.