4.3). Je gewichtiger sich die Falschangabe oder das Verschweigen auf einen korrekten Entscheid der Bewilligungsbehörden auswirken kann und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qualifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu veranschlagen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.222 vom 15. Dezember 2020, Erw. II/4.2.1).