a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG; aufgehoben am 1. Januar 2008]). Es liegt damit weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung vor. Da sich der Beschwerdeführer folglich zu keiner Zeit auf eine Norm hätte berufen können, die einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung entgegengestanden wäre und durch die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG auch keine Rückwirkung vorliegt, tangiert der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung weder den Vertrauensschutz noch das Rückwirkungsverbot.